Teilnahmebedingungen

des Lohmarer Institut für Weiterbildung e.V.

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, bei den Angebotsformen, die in Ziff. 1 diesem Bedingungen " Geltungsbereich diesem Geschäftsbedingungen" bezeichnet sind, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und dem Lohmarer Institut für Weiterbildung e.V., Donrather Str. 44, 53797 Lohmar, nachstehend "LIW" abgekürzt, im Buchungsfall zu Stande kommenden Reisevertrages.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

  S u c h e

 Kurs-Orte Kurs-Suche nach Orten
 Thema / Aktivitäten  Kurs-Suche nach Thema / Aktivität
 Bildungsurlaub Suche nach Bildungsurlaub
     

1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote des LIW. Sie gelten somit für Bildungsreisen, welche neben Unterrichtung, Training, Wissensvermittlung und sonstigen Bildungsinhalten Reiseleistungen, z.B. Transport mit Flugzeug, Bahn, Bus, Übernachtungsleistungen und/oder sonstige touristischen Hauptleistungen enthalten.
Sie gelten zudem auch für sonstige Angebote, insbesondere solche mit reinen Bildungsinhalten, also Trainings, Seminare, Wissensvermittlung ohne Zusatzleistungen oder mit Zusatzleistung für Übernachtung und/oder Verpflegung.
1.2. Das LIW unterstellt demgemäß alle seine Angebote den verbraucherfreundlichen Vorschriften über den Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651a-m BGB. Soweit auf bestimmte Angebote gesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, die zu Gunsten des Kunden von den Vorschriften der §§ 651a-m BGB und diesen Reisebedingungen abweichen, gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

2. Vertragsabschluss

2.1. Für alle Buchungsarten gilt:

a) Grundlage des Angebots des LIW und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Angebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Soweit der Kunde bei der Buchung davon ausgeht, dass er für die zu buchende Reise Bildungsurlaub, bezahlten Urlaub, unbezahlten Urlaub und/oder Zuschüsse, Beihilfen oder sonstige Zahlungen erhält, so werden solche vom Kunden erwartete Vergünstigungen nicht als Vertragsbedingung oder Buchungsbedingung akzeptiert. Die Nichtgewährung solcher Vergünstigungen berührt demnach die Rechtsverbindlichkeit des abgeschlossenen Reisevertrages nach erfolgter Buchungsbestätigung durch das LIW nicht und berechtigt den Kunden nicht zum kostenlosen Rücktritt, bzw. nicht zur kostenlosen Kündigung des Reisevertrages.
c) Erfolgt die Buchung für einen oder mehrere Teilnehmer durch eine Firma, einen Verein, eine Behörde, eine Schule oder eine sonstige Institution, so ist Vertragspartner und Zahlungspflichtiger die buchende Stelle, soweit diese nicht ausdrücklich als Vertreter des/der Teilnehmers/in auftritt.
d) Wird bei der Buchung durch eine oder mehrere Privatpersonen auf deren Wunsch die Rechnung bezüglich des Gesamtbetrages oder eines Teilbetrages an eine Firma, eine Schule, eine Behörde oder eine sonstige Institution gerichtet und/oder auf diese ausgestellt, so ändert dies nichts daran, dass Vertragspartner und Zahlungspflichtiger ausschließlich die buchende Person ist.
e) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des LIW vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.
f) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2. Für die Buchung, die mündlich, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt: Mit der Buchung bietet der Kunde dem LIW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch das LIW zustande, die keiner Form bedarf.

2.3. Für telefonische Buchungen gilt:
a) Bis 7 Tage vor Reisebeginn nimmt das LIW telefonisch nur den unverbindli-chen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entspre-chende Reiseleistung. Das LIW übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb einer genann-ten Frist an das LIW, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung des LIW nach Ziffer 2.4 zu Stande.
b) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische Bestätigung des LIW zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.

2.4. Bei Buchungen, die über das Internet erfolgen (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt des LIW erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Soweit der Vertragstext vom LIW im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen" bietet der Kunde dem LIW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. LIW ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
e) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des LIW beim Kunden zu Stande.
f) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" durch entsprechende Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Reisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Kunden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. LIW wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln.

3. Vertragsgrundlagen, Leistungen, Fremdprospekte

3.1. Die vertragliche Leistungspflicht des LIW bestimmt sich nach der Reiseaus-schreibung in Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen des LIW für die jeweilige Reise, insbesondere die Hinweise unter "Ein offenes Wort" im Reisekatalog bzw. auf der Internetseite, soweit diese dem Kunden vorliegen.

3.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförde-rungsunternehmen) sind vom LIW nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu tref-fen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von LIW hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

3.3. Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom LIW herausgegeben werden, sind für LIW und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von LIW gemacht wurden.

4. Leistungsänderungen

4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom LIW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänder-ten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3. Das LIW ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleich¬wertigen Reise zu verlangen, wenn das LIW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot an¬zubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von LIW über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Bezahlung

5.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB werden Zahlungen wie folgt fällig:
a) Bei allen Angeboten ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig.
b) Bei Angeboten mit einer Dauer von 5 Tagen und länger ist die Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 10. genannten Grund abgesagt werden kann.
c) Bei Angeboten mit einer Dauer von bis zu vier Tagen wird die Restzahlung 1 Woche vor Reisebeginn/Veranstaltungsbeginn zahlungsfällig, sofern Reise/Veranstaltung nicht mehr aus dem in Ziff. 10 genannten Grund abgesagt werden kann.

5.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.

5.3. Soweit das LIW zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden gegeben ist, gilt:
a) Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
b) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist das LIW berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittsosten gemäß Ziffer 7. zu belasten.

6. Preiserhöhung

6.1. Das LIW behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

6.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das LIW nicht vorhersehbar waren.

6.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann das LIW den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann das LIW vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann das LIW vom Kunden verlangen.

6.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem LIW erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

6.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für das LIW verteuert hat.

6.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat das LIW den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn das LIW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des LIW über die Preiserhöhung gegenüber dem LIW geltend zu machen.

7. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

7.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem LIW unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

7.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert das LIW den Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann das LIW, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

7.3. Das LIW hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
  • vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
  • vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
  • vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
  • ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 55%
  • bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise 90%

Bus- und Bahnreisen, Selbstanreise

  • bis 45 Tage vor Reiseantritt 15%
    mind. 25,- € pro Person
    bei Angeboten mit einem Preis unter € 50,-: 15,-
  • vom 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%
  • vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50%
  • vom 21. bis 14. Tag vor Reiseantritt 75%
  • vom 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt 80%
  • ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 90%

7.4. Bei besonderen Angeboten, insbesondere Fortbildungsangeboten mit mehreren Seminarmodulen, gelten, soweit mit dem Kunden wirksam vereinbart, von den vorstehenden Stornosätzen abweichende Sätze. Über diese wird der Kunde in der Ausschreibung und in der Buchungsbestätigung informiert.

7.5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem LIW nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

7.6. Das LIW behält sich vor, an Stelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, sofern es nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist das LIW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

7.7. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

7.8. Das Recht des Kunden entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

8. Umbuchungen

8.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustiegs- oder Ausstiegsort bei Busreisen(Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird sie auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann das LIW bis zu den bei dem Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.

8.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 7. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

9. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Das LIW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Rücktritt des LIW wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl

10.1. Das LIW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch das LIW muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) Das LIW hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) Das LIW ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt des LIW ist bei Reisen/Veranstaltungen mit einer Dauer von 5 Tagen oder länger später als 3 Wochen vor Reisebeginn und bei Reisen/Veranstaltungen mit einer Dauer von 4 Tagen oder kürzer später als 1 Woche vor Reise-/Veranstaltungsbeginn unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn das LIW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch das LIW diesem gegenüber geltend zu machen.

11. Kündigung aus verhaltensbedingten und persönlichen Gründen in der Person des Reisekunden

11.1. Das LIW kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Reise ungeachtet einer Abmahnung durch das LIW nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

11.2. Eine Kündigung ist gleichfalls zulässig, wenn
a) gesundheitliche oder psychische Gründe in der Person des Teilnehmers eine weitere Teilnahme an der Reise/Veranstaltung objektiv unzumutbar machen, insbesondere zu einer erheblichen Erschwerung oder Gefährdung des Zwecks der Reise/Veranstaltung und/oder des Teilnehmers selbst oder anderer Teilnehmer führen können,
b) das Verhalten, Befinden oder die aktuelle psychische Verfassung des Teilnehmers objektiv geeignet sind, den Zweck der Reise/Veranstaltung, insbesondere angestrebte gruppendynamische Prozesse zu erschweren oder zu gefährden oder die übrigen Teilnehmer unzumutbar zu beeinträchtigen,
c) wenn die unter a) und b) beschriebenen Sachverhalte geeignet sind, die Personen, die mit der Leitung, Unterrichtung, Schulung oder vergleichbaren Funktionen betraut sind, objektiv in der Ausführung ihrer Tätigkeit nachhaltig zu beeinträchtigen.

11.3. Kündigt das LIW, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; das LIW muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

12. Pflichten des Kunden/Reisenden zur Mängelanzeige während der Reise/Veranstaltung;
Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden/Reisenden;
Pflichten des Kunden bei Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Verzögerungen der Gepäcksauslieferung

12.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem LIW wie folgt konkretisiert:
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung des LIW (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung des LIW wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber dem LIW unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

12.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und vom LIW nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen das LIW anzuerkennen.

12.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem LIW erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn das LIW oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, seine Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom LIW oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

12.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des LIW anzuzeigen.

13. Besondere Obliegenheiten des Kunden

13.1. Es obliegt dem Kunden, vor seiner Buchung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob er über die notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Vorkenntnisse sowie körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Reise und den jeweiligen Bildungsinhalten und Aktivitäten verfügt.

13.2. Soweit der Kunde diesen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grund einzelne Leistungen nicht in Anspruch nehmen kann, vorgesehene Abschlüsse, Zertifikate oder Bescheinigungen nicht erlangt und/oder die Reise aus diesem Grund kündigen oder abbrechen muss, bestehen seitens des Kunden keinerlei Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche an das LIW, es sei denn, für die entsprechenden Umstände wäre eine schuldhafte Verletzung von Informations-, Hinweis-, Aufklärungs- oder sonstiger Sorgfaltspflichten des LIW ursächlich oder mitursächlich geworden.

14. Beschränkung der Haftung

14.1. Die vertragliche Haftung des LIW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit das LIW für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

14.2. Das LIW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis¬tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des LIW sind. Das LIW haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des LIW ursächlich geworden ist.
Eine etwaige Haftung des LIW wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

15. Fristgebundene Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden / Reisenden nach Reiseende;
Verjährung von Ansprüchen des Reisenden/Kunden

15.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

15.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem LIW unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

15.3. Die Frist nach Ziff. 15.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

15.4. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des LIW oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des LIW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LIW oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LIW beruhen.

15.5. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

15.6. Die Verjährung nach Ziffer 15.4 und 15.5 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

15.7. Schweben zwischen dem Reisenden und dem LIW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder das LIW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

16.1. Das LIW wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Landes, in dem die Reise angeboten wird, vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände¬rungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

16.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht¬befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn das LIW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

16.3. Das LIW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass LIW hat eigene Pflichten schuld-haft verletzt.

17. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

17.1. Das LIW informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

17.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist das LIW verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald das LIW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird es den Kunden informieren.

17.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird das LIW den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

17.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte "Black List" (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf den Internet-Seiten des LIW abrufbar und in den Geschäftsräumen des LIW einzusehen.

18. Personenbezogene Daten/Datenschutz

18.1. Personenbezogene Daten werden über EDV unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gespeichert. Genaue Angaben zu Name und Adresse sind zur Bearbeitung der Anmeldung erforderlich. Die Telefonnummer und Emailadresse ist für organisatorische Zwecke hilfreich. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zur Durchführung der Veranstaltung zulässig.

19. Anti-Sekten-Erklärung

19.1. Das LIW versichert:

  • kein aktives oder passives Mitglied von Scientology oder Anhänger oder Sympathisant dieser Organisation zu sein oder sein zu wollen;
  • keiner Tarnorganisation von Scientology oder ähnlichen Organisationen/sektenähnlicher Glaubensgemeinschaften anzugehören und/oder auch nicht deren Gedankengut zu verbreiten;
  • nicht nach der Technologie von L.Ron Hubbard zu arbeiten, gearbeitet zu haben oder arbeiten zu wollen, oder geschult worden zu sein, geschult zu werden, oder geschult werden zu wollen;
  • sektiererische Praktiken jedweder Art abzulehnen und sich ausdrücklich davon zu distanzieren.

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

20.1. Personenbezogene Daten werden über EDV unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gespeichert. Genaue Angaben zu Name und Adresse sind zur Bearbeitung der Anmeldung erforderlich. Die Telefonnummer und Emailadresse ist für organisatorische Zwecke hilfreich. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zur Durchführung der Veranstaltung zulässig.

© Urheberrechtlich geschützt;
RA Noll, Stuttgart, 2004 - 2013

 

Reiseveranstalter ist:
Lohmarer Institut für Weiterbildung e.V.,
vertreten durch den Vorstand Thomas Hanke und Rainer Alf-Jähnig
Donrather Str. 44,
53797 Lohmar
Tel.: 02246/302999-10,
Fax: 02246/302999-19
E-Mail: evinfo@LIW.de
Vereinsregister Amtsgericht Siegburg, VR 1190

 

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